Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Verfahren SK1 19 17 | Übrige Fälle und Geschäfte
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 6. März 2018 eine Stra- funtersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB etc. Mit Verfügung vom
7. März 2018 ernannte sie Rechtsanwalt Erich Vogel als notwendigen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten. Im Berufungsverfahren (SK1 19 17) ersuchte der Beschuldigte den Vorsitzenden der I. Strafkammer um Wechsel des amtlichen Verteidigers. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2021 stattgege- ben, Rechtsanwalt Erich Vogel aus seinem Amt entlassen und Rechtsanwalt Yet- kin Geҫer als amtlicher Verteidiger eingesetzt (SK1 21 5). B. Am 31. Mai 2022 fand die Berufungsverhandlung statt und das Urteil vom
9. Juni 2022 wurde den Parteien gleichentags im Dispositiv eröffnet. C. Rechtsanwalt Yetkin Geҫer verstarb am 14. Juli 2022. Infolgedessen wurde am 26. Oktober 2022 als neuer amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt Suat Sert be- stellt (SK1 22 58). D. Im schriftlich begründeten Urteil vom 9. Juni 2022 wurde darauf hingewie- sen, dass die Entschädigung des nach Urteilsfällung eingesetzten amtlichen Ver- teidigers, Rechtsanwalt Suat Sert, in einem nachträglichen Entscheid festgesetzt werde. E. Rechtsanwalt Suat Sert reichte am 25. Mai 2023 seine Honorarnote ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt die Staatsanwaltschaft oder das urtei- lende Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfah- rens fest. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers hat das Gericht im Urteil zu befinden (BGE 139 IV 199 E. 5.1). Nachdem Rechtsanwalt Suat Sert erst nach Urteilsfällung bestellt wurde, ist dies nicht mehr möglich; über seine Ent- schädigung ist daher separat zu befinden.
E. 2 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Straf- verfahren geführt wurde. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 HV (BR 310.250) wird der amt- lichen Verteidigung für den berechtigten Aufwand ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Reicht der amtliche Verteidiger eine Honorarnote ein, dient diese als Grundlage
E. 3 Rechtsanwalt Suat Sert macht einen Aufwand von 9.50 Stunden à CHF 200.00, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 690.50 und 7.7% MwSt. gel- tend (act. A.1.1). Dieser Aufwand erscheint grundsätzlich als angemessen und wurde auch von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet (act. A.2). Die geltend gemachten Auslagen von CHF 690.50 überschreiten aber die übliche Spesenpau- schale von 3% und sind deshalb auf CHF 57.00 (3% von CHF 1'900.00) zu kür- zen. Im Ergebnis ist der amtliche Verteidiger mit CHF 2'107.70 (bestehend aus CHF 1'900.00 Stundenhonorar + CHF 57.00 Auslagen + CHF 150.70 MwSt.) zu entschädigen.
E. 4 / 4
Dispositiv
- Rechtsanwalt Suat Sert wird für seine Tätigkeiten als amtlicher Verteidiger im Verfahren SK1 19 17 mit CHF 2'107.70 (inkl. Spesen und MwSt.) ent- schädigt. Dieser Betrag wird einstweilen aus der Gerichtskasse des Kan- tonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 17. Juli 2023 Referenz SK1 23 58 Instanz I. Strafkammer Besetzung Moses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Rossi, Aktuarin Parteien A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Suat Sert Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstand Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Verfahren SK1 19 17 Mitteilung
17. Juli 2023
2 / 4 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 6. März 2018 eine Stra- funtersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB etc. Mit Verfügung vom
7. März 2018 ernannte sie Rechtsanwalt Erich Vogel als notwendigen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten. Im Berufungsverfahren (SK1 19 17) ersuchte der Beschuldigte den Vorsitzenden der I. Strafkammer um Wechsel des amtlichen Verteidigers. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2021 stattgege- ben, Rechtsanwalt Erich Vogel aus seinem Amt entlassen und Rechtsanwalt Yet- kin Geҫer als amtlicher Verteidiger eingesetzt (SK1 21 5). B. Am 31. Mai 2022 fand die Berufungsverhandlung statt und das Urteil vom
9. Juni 2022 wurde den Parteien gleichentags im Dispositiv eröffnet. C. Rechtsanwalt Yetkin Geҫer verstarb am 14. Juli 2022. Infolgedessen wurde am 26. Oktober 2022 als neuer amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt Suat Sert be- stellt (SK1 22 58). D. Im schriftlich begründeten Urteil vom 9. Juni 2022 wurde darauf hingewie- sen, dass die Entschädigung des nach Urteilsfällung eingesetzten amtlichen Ver- teidigers, Rechtsanwalt Suat Sert, in einem nachträglichen Entscheid festgesetzt werde. E. Rechtsanwalt Suat Sert reichte am 25. Mai 2023 seine Honorarnote ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt die Staatsanwaltschaft oder das urtei- lende Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfah- rens fest. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers hat das Gericht im Urteil zu befinden (BGE 139 IV 199 E. 5.1). Nachdem Rechtsanwalt Suat Sert erst nach Urteilsfällung bestellt wurde, ist dies nicht mehr möglich; über seine Ent- schädigung ist daher separat zu befinden. 2. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Straf- verfahren geführt wurde. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 HV (BR 310.250) wird der amt- lichen Verteidigung für den berechtigten Aufwand ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Reicht der amtliche Verteidiger eine Honorarnote ein, dient diese als Grundlage
3 / 4 für die Entschädigung (Art. 5 Abs. 2 HV e contrario). Für die Spesenentschädi- gung wird im Kanton Graubünden praxisgemäss eine Pauschale in Höhe von 3% des Honorars nach Zeitaufwand gewährt (vgl. KG GR SK2 21 35 v. 1.7.2021 E. 4.2.2 m.w.H; SK1 17 44 v. 18.10.2018 E. 14.3). 3. Rechtsanwalt Suat Sert macht einen Aufwand von 9.50 Stunden à CHF 200.00, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 690.50 und 7.7% MwSt. gel- tend (act. A.1.1). Dieser Aufwand erscheint grundsätzlich als angemessen und wurde auch von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet (act. A.2). Die geltend gemachten Auslagen von CHF 690.50 überschreiten aber die übliche Spesenpau- schale von 3% und sind deshalb auf CHF 57.00 (3% von CHF 1'900.00) zu kür- zen. Im Ergebnis ist der amtliche Verteidiger mit CHF 2'107.70 (bestehend aus CHF 1'900.00 Stundenhonorar + CHF 57.00 Auslagen + CHF 150.70 MwSt.) zu entschädigen. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen aus der Gerichts- kasse des Kantonsgerichts zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
4 / 4 Demnach wird beschlossen: 1. Rechtsanwalt Suat Sert wird für seine Tätigkeiten als amtlicher Verteidiger im Verfahren SK1 19 17 mit CHF 2'107.70 (inkl. Spesen und MwSt.) ent- schädigt. Dieser Betrag wird einstweilen aus der Gerichtskasse des Kan- tonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 2. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 3. Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 4. Mitteilung an: